- Zuschlag
- I. Z. bei einer Versteigerung(§§ 79 ff. ZVG): Bei der Zwangsversteigerung wird das Grundstück oder Schiff vom Vollstreckungsgericht dem ⇡ Meistbietenden durch sog. Zuschlagsbeschluss zugeschlagen mit der Wirkung, dass der Ersteher Eigentümer wird. Zugleich erlöschen alle Rechte an dem Grundstück oder Schiff, ausgenommen die aufgrund ihres Vorranges vor dem Recht des ⇡ betreibenden Gläubigers ⇡ bestehen bleibenden Rechte. An die Stelle der erlöschenden Rechte tritt der Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös im ⇡ Verteilungsverfahren.- Der Zuschlagsbeschluss ist rechtsbegründender Staatsakt, der Eigentum nimmt und überträgt und zugleich Vollstreckungstitel, mit dem der Ersteher vom Voreigentümer und anderen Besitzern Räumung und Herausgabe verlangen kann.II. Z. bei einer privaten Versteigerung:Der Z. stellt die Annahme des durch das Gebot abgegebenen Angebots dar (§ 156 BGB).- Vgl. auch ⇡ Versteigerung, ⇡ Vertrag.III. Z. zum Arbeitsentgelt:1. Begriff/Arten: Zusätzlich zum tariflichen Satz für Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit gezahltes ⇡ Arbeitsentgelt: Überstunden-, Sonn- und Feiertags- (⇡ Feiertagszuschlag, ⇡ Mehrarbeitszuschlag), Nachtarbeitszuschläge.- Lohnsteuerliche Behandlung: ⇡ Mehrarbeitszuschlag.IV. Bewertungsgesetz:Z. sind auf den Vergleichswert (wie auch ⇡ Abschläge) wegen werterhöhender Umstände möglich, z.B. bei Bewertung von Mietwohngrundstücken, von Häusern mit maximal zwei Wohnungen (§ 146 BewG), in der Land- und Forstwirtschaft bei Abweichung der tatsächlichen von den regelmäßigen Verhältnissen, Paketzuschlag bei der Bewertung von Aktienpaketen.V. Zollwesen:⇡ Zollzuschlag.
Lexikon der Economics. 2013.